Ebenfalls unberücksichtigt blieb, dass selbst nach Behauptung des Beschwerdeführers nicht die ganzen Stromkosten als Wohnnebenkosten aufgefasst werden können und die Auslagen für Koch- und Beleuchtungsstrom bereits durch den Grundbetrag abgegolten werden. Da dem Beschwerdeführer auch in diesem Punkt mehr zugestanden wurde, als es tatsächlich gerechtfertigt gewesen wäre, erübrigen sich weitere Ausführungen. c) Im weiteren setzt sich der Beschwerdeführer dagegen zur Wehr, dass ihm die Vorinstanz die Kosten für die Radio- und Fernsehgebühren sowie die Telekommunikation nicht angerechnet hat. Diese Auslagen seien - so der