b) Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Stromkosten von Fr. 110.-- seien ausgewiesen und stellten zum grössten Teil Heizkosten dar. Tatsache ist, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer diesen Betrag vollumfänglich angerechnet hat. Dies ungeachtet dessen, dass die Lebensgefährtin sich auch an den Wohnnebenkosten zu beteiligen hat. Ebenfalls unberücksichtigt blieb, dass selbst nach Behauptung des Beschwerdeführers nicht die ganzen Stromkosten als Wohnnebenkosten aufgefasst werden können und die Auslagen für Koch- und Beleuchtungsstrom bereits durch den Grundbetrag abgegolten werden.