Für eine Person, welche im Konkubinat lebt, ist bei der Bemessung des prozessualen Notbedarfs die Hälfte des für ein Ehepaar vorgesehenen Grundbetrags einzusetzen (vgl. BGE 130 III 765 E. 2.4. S. 767 f.). Gemäss den neuen, per 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums beträgt der Grundbetrag für ein Ehepaar Fr. 1'700.--, der hälftige Anteil folglich Fr. 850.--. Zuzüglich eines Zuschlags von 20% ergibt dies einen Betrag von Fr. 1'020.--. Berücksichtigte die Vorinstanz statt dessen einen Grundbetrag von Fr. 1'200.--, wurden dem Beschwerdeführer im Ergebnis Fr. 180.-- zuviel angerechnet.