Unter diesen Umständen erscheint es lediglich gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer die Hälfte der behaupteten Wohnkosten - mithin Fr. 1'750.-- anzurechnen. Ein höherer Betrag lässt sich schliesslich umso weniger rechtfertigen, als die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schon einen überhöhten Grundbetrag zuerkannt hat. Für eine Person, welche im Konkubinat lebt, ist bei der Bemessung des prozessualen Notbedarfs die Hälfte des für ein Ehepaar vorgesehenen Grundbetrags einzusetzen (vgl. BGE 130 III 765 E. 2.4. S. 767 f.).