ac) Gleich verhält es sich mit dem Einwand von X., er übernehme mehr als die Hälfte der Kosten, weil seine Lebensgefährtin als selbständige Coiffeuse nur Fr. 2'200.-- verdiene. Diese Angaben wurden ebenfalls nicht belegt und sind umso weniger glaubhaft, als für die Lebensgefährtin, die offenbar einen eigenen Coiffeursalon betreibt, ein Verdienst behauptet wird, der sogar deutlich unter dem Mindestlohn nach altem GAV liegt. Unter diesen Umständen erscheint es lediglich gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer die Hälfte der behaupteten Wohnkosten - mithin Fr. 1'750.-- anzurechnen.