ab) Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer hingegen insoweit, als er verlangt, es sei ihm mehr als die Hälfte der Mietkosten anzurechnen. Eigenen Angaben zufolge bewohnt der Beschwerdeführer die Liegenschaft zusammen mit seiner Lebensgefährtin. Die Übernahme von mehr als der Hälfte der Mietkosten von Fr. 3'500.-- rechtfertigt der Beschwerdeführer zum einen damit, dass er in der Liegenschaft zusätzlich ein Büro unterhalte. Gemäss dem vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Auszug eines Mietvertrags umfasst die Liegenschaft jedoch 8 Zimmer. Damit steht dermassen viel Wohnraum zur Verfügung, dass jede Person mindestens ein Zimmer ausschliesslich für per-