ab) Ausser Frage steht, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mietaufwendungen von Fr. 3'500.-- bei den behaupteten Einkommensverhältnissen für einen Zweipersonenhaushalt hoch sind. Gestützt darauf könnte der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt zwar allenfalls angehalten werden, sich umgehend um eine Auflösung des bestehenden Mietverhältnisses zu bemühen. Bei der Festlegung des prozessualen Notbedarfs ist jedoch nach Massgabe der oben erwähnten Rechtsprechung grundsätzlich noch auf die tatsächlichen Mietausgaben abzustellen. Insofern erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als begründet.