aa) Bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs sind regelmässig die effektiven Wohnkosten zu berücksichtigen. Sind die geltend gemachten Kosten unverhältnismässig hoch, ist von einer Person, die um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, zu verlangen, dass sie auf den nächstmöglichen Kündigungstermin eine preisgünstigere Wohnung bezieht. Ab diesem Zeitpunkt sind ihr nur noch die auf ein Normalmass herabgesetzten Wohnungskosten anzurechnen (Urteil 5P.455/2004 des Bundesgerichts vom 10. Januar 2005, E. 2.4.1.; Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV), 2008, S. 92).