a) Der Beschwerdeführer führt aus, der Bezirksgerichtspräsident Inn habe zwar den korrekten Grundbetrag von Fr. 1'200.-- veranschlagt. Ein hypothetischer Notbedarf im Zusammenhang mit den Wohnkosten sei indessen nur ausnahmsweise zulässig. Vorliegend müssten ihm die tatsächlich übernommenen Kosten von Fr. 2'050.-- angerechnet werden.