6. X. macht geltend, der Bezirksgerichtspräsident habe seinen Bedarf zu tief angesetzt. Gemäss der in seiner Beschwerdeschrift enthaltenen rechnerischen Aufstellung verlangt er die Anrechnung von Lebenshaltungskosten von Fr. 8'895.--. Die Einwände, welche der Beschwerdeführer Seite 5 — 13 gestützt auf diese Zusammenstellung gegen die vorinstanzliche Berechnung seines prozessualen Notbedarfs erhebt, erweisen sich jedoch - wie aus den nachstehenden Erwägungen folgt - als weitgehend unbegründet.