Ferner berücksichtigte er noch einen Betrag von Fr. 730.-- für die laufenden Steuern, Fr. 190.-- für die auswärtige Verpflegung und Fr. 200.-- für die Ausübung des Besuchsrechts. Dem ermittelten Bedarf von insgesamt Fr. 4'227.-- setzte der Bezirksgerichtspräsident das vom Gesuchsteller behauptete Einkommen von Fr. 6'552.-- gegenüber und errechnete so einen Überschuss von Fr. 2'325.--. Der Gesuchsteller habe deshalb - so der Bezirksgerichtspräsident Inn - selbst dann keinen Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn ihm zusätzlich noch Fr. 890.-- für das Auto angerechnet würden.