Diesbezüglich führte der Bezirksgerichtspräsident aus, der von X. und seiner Lebenspartnerin aufgewendete Mietzins von Fr. 3'500.-- bzw. der vom Gesuchsteller übernommene Anteil von Fr. 2'050.-- seien für einen Zweipersonenhaushalt zu hoch. Für die Krankenkasse setzte der Bezirksgerichtspräsident Inn einen Betrag von Fr. 247.-- zuzüglich Fr. 50.-- für die Franchise, den Selbsthalt und weitere Arztkosten ein. Ferner berücksichtigte er noch einen Betrag von Fr. 730.-- für die laufenden Steuern, Fr. 190.-- für die auswärtige Verpflegung und Fr. 200.-- für die Ausübung des Besuchsrechts.