5. Der Bezirksgerichtspräsident berücksichtigte bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs von X. einen Grundbetrag von Fr. 1'000.-- zuzüglich eines Zuschlags von 20%, somit Fr. 1'200.--. Die Wohnkosten veranschlagte er auf Fr. 1'500.-- zuzüglich Nebenkosten (Strom) von Fr. 110.--. Diesbezüglich führte der Bezirksgerichtspräsident aus, der von X. und seiner Lebenspartnerin aufgewendete Mietzins von Fr. 3'500.-- bzw. der vom Gesuchsteller übernommene Anteil von Fr. 2'050.-- seien für einen Zweipersonenhaushalt zu hoch.