4. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich durch eine Gegenüberstellung des errechneten prozessualen Notbedarfs einerseits und der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation des Gesuchstellers andererseits. Der notwendige Lebensunterhalt setzt sich zusammen aus dem betreibungsrechtlichen Notbedarf gemäss dem jeweils aktuellen Kreisschreiben des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs betreffend die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (einsehbar unter http://www.kg-gr.ch, Rubrik Praktische Hinweise, Kreisschreiben/Weisungen).