C. Gegen diese Verfügung liess X. am 26. Oktober 2009 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben mit dem Antrag, es sei dem Beschwerdeführer in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Gleichzeitig wurde auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Seite 3 — 13 2. Das Bezirksgerichtspräsidium Inn wie auch das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden verzichteten auf die Einreichung einer Stellungnahme.