B.1. Am 14. September 2009 wies der Bezirksgerichtspräsident Inn das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Form einer Dispositivmitteilung ab. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers beantragte mit Schreiben vom 16. September 2009 fristgemäss die Zustellung der begründeten Verfügung. Daraufhin erliess der Bezirksgerichtspräsident folgenden, am 14. September 2009 erlassenen und begründet am 5. Oktober 2009 mitgeteilten Entscheid: 1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic.