3. In seiner Eingabe vom 29. Juni 2009 machte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers für seinen Mandanten einen prozessualen Notbedarf von Fr. 9'002.-- geltend, wobei folgende Positionen aufgeführt wurden: Grundbetrag Fr. 1'000.--, Wohnung Fr. 2'050.--, Strom Fr. 110.--, Fernsehkonzessionsgebühr (38.--), Internetanschluss 50.--, Krankenkasse Fr. 247.--, Franchise, Selbstbehalt und weitere Arztkosten Fr. 200.--, Versicherungen Fr. 67.--, Telefone Fr. 200.--, Abzahlung der Steuerschulden 2007 und 2008 Fr. 1'200.--, laufende Steuern Fr. 600, auswärtige Verpflegung Fr. 250.--, Autoleasing Fr. 590.--, weitere Autokosten (Steuern und Versicherungen) Fr. 300.--, Ausübung