A.1. X. und Y. sind Eltern von zwei Söhnen und stehen in einer Auseinandersetzung um das Besuchsrecht und die elterliche Sorge. Am 7. Mai 2009 erliess die Vormundschaftsbehörde Suot Tasna in diesem Zusammenhang einen Beschluss, gegen den X. am 28. Mai 2009 Beschwerde beim Bezirksgerichtsausschuss Inn erhob. In seiner Eingabe stellte X. gleichzeitig auch den Antrag, es sei ihm für das Verfahren die unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren. 2. Mit Schreiben vom 5. Juni 2009 ersuchte der Bezirksgerichtspräsident Inn den Rechtsvertreter von X., das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege näher zu begründen und die gemachten Angaben zu belegen.