{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-66_2009-12-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_66_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e9b38ff7dad70b40de26841bbea3f150651b84b158fb9c864ca84b7d53cecc02edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e9b38ff7dad70b40de26841bbea3f150651b84b158fb9c864ca84b7d53cecc02edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_66", "Checksum": "ca2164f24f46116e5da4bc48b0896725"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 14.12.2009 ZK2 2009 66"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 14.12.2009 ZK2 2009 66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Der Beschwerdeführer verlangt - dies wiederum gemäss Kostenzusammenstellung - die\nAnrechnung von monatlich Fr. 590.-- für ein Autoleasing und von Fr. 300.-- für\ndie übrigen Autokosten. Weitere Ausführungen werden nicht gemacht. Ob der\nBeschwerdeführer damit seiner Rügepflicht ausreichend nachgekommen ist,\nkann dahingestellt bleiben. Soweit in diesem Punkt auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste diese abgewiesen werden. So führte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ursprünglich aus, er sei als Aussendienstmitarbeiter in der Textilbranche häufig in der Schweiz unterwegs. Dazu benötige er das von ihm geleaste Auto (vgl. Schreiben vom 29. Juni 2009, act. 5 S.\n2). Später gab er an, er verfüge über zwei Autos - nämlich einen VW Golf als\nGeschäftsauto und einen Alfa Romeo mit Vierradantrieb als Privatwagen. Wohl\ndürfe er den von seiner Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten VW Golf auch\nprivat verwenden. Zumindest im Winter sei das jedoch nicht möglich. Er wohne\nam Ricken und könne im Winter seine Wohnung mit dem Geschäftsauto\nunmöglich erreichen. Die Arbeitgeberin sei leider nicht bereit gewesen, ihm ein\nAllradfahrzeug zur Verfügung zu stellen (vgl. Einlage vom 28. August 2009,\nact. 12 S. 1). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er benötige privat\nzusätzlich ein Fahrzeug mit Vierradantrieb, ist weder belegt noch erscheint sie\nangesichts der gemachten Ausführungen glaubhaft. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, ist er mit dem VW Golf, den ihm sein Arbeitgeber als\nGeschäftswagen zur Verfügung stellt und den er auch privat nutzen darf,\nganzjährig in der Schweiz unterwegs. Dass es ihm gleichzeitig aber nicht möglich sein soll, mit dem Golf seinen Wohnort zu erreichen, ist umso weniger\nnachvollziehbar, als der Beschwerdeführer in C. und damit an mittlerer Lage\ndaheim ist. Solche Regionen sind - wie sich auch im Kanton Graubünden zeigt\n- praktisch immer ohne Schneeketten oder Allradantrieb erreichbar. Zwar kann\nerheblicher Schneefall in höheren Lagen ab und an das Fortkommen auf\ngewissen Streckenabschnitten erschweren. In solchen Ausnahmefällen ist\ndem Beschwerdeführer jedoch zuzumuten, Schneeketten zu montieren. Unter\ndiesen Umständen rechtfertigt es sich auch nicht, dem Beschwerdeführer die\nKosten eines zusätzlichen Fahrzeugs mit Allradantrieb an den Bedarf\nanzurechnen.\n\nSeite 10 — 13\ni) Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe zusätzlich\naufgeführten Kosten für die auswärtige Verpflegung (Fr. 190.--) und die Ausübung des Besuchsrechts (Fr. 200.--) wurden von der Vorinstanz berücksichtigt. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.\n\n7. Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen ergibt sich ein\nGesamtbedarf des Beschwerdeführers von Fr. 4'477.-- (Grundbetrag Fr.\n1'200.--, Wohnkosten Fr. 1'750.--, Strom 110.--, Krankenkasse Fr. 247.--, Franchise, Selbstbehalt und weiter Arztkosten Fr. 50.--, laufende Steuern Fr. 730.--,\nauswärtige Verpflegung Fr. 190.--, Besuchsrecht Fr. 200.--). Diesen Auslagen\nsteht nach unbestritten gebliebener Feststellung der Vorinstanz ein Einkommen von Fr. 6'552.-- gegenüber. Selbst unter Berücksichtigung der nicht\nbelegten Steuerabzahlung von Fr. 600.-- verbleiben dem Beschwerdeführer\nnoch Fr. 1'475.--. Wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zutreffend\nfesthält, ist die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern, wenn ein\nÜberschuss resultiert und der Ansprecher daraus die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier\nJahre zu tilgen vermag (vgl. Urteil 4A_87/2007 des Bundesgerichts vom 11.\nSeptember 2007 E. 2.1. unter Hinweis auf BGE 118 Ia 370; PKG 2002 Nr. 15).\nBei dem vom Beschwerdeführer anhängig gemachten vormundschaftlichen\nBeschwerdeverfahren handelt es sich nicht um einen finanziell besonders\naufwändigen Prozess. Die Gerichtsgebühr beläuft sich zwischen Fr. 100.-- und\nmaximal Fr. 3'000.-- (vgl. Art. 5 lit. d) des Kostentarifs in Zivilsachen, BR\n320.075). Auch der anwaltliche Aufwand dürfte sich - wie letztlich auch aus der\ndreiseitigen Beschwerdeeingabe folgt - in Grenzen halten. Bei einem\nÜberschuss von mindestens Fr. 1'475.-- ist der Beschwerdeführer damit in der\nLage, innert wenigen Monaten für die Anwalts- und Verfahrenskosten des\nanhängig gemachten vormundschaftlichen Beschwerdeverfahrens\naufzukommen. Damit ist auch nicht weiter beachtlich, dass der\nBezirksgerichtspräsident Inn dem Beschwerdeführer in Berücksichtung der\nLohnabrechnung des Monats Mai 2009 wohl ein zu tiefes Einkommen\nangerechnet hat. Gemäss Lohnausweis bezog der Beschwerdeführer -\nnachdem er wieder Arbeit gefunden hatte - in den letzten 10 Monaten des\nvergangen Jahres einen Nettolohn von Fr. 68'108.--. Auf ein Jahr\nhochgerechnet ergibt dies eine Nettolohnsumme von Fr. 81'729.--. Daraus\nerrechnet sich ein durchschnittlicher Monatslohn von Fr. 6'810.--. Die\nBeschwerde erweist sich zusammenfassend als offensichtlich unbegründet\nund ist - soweit auf sie einzutreten ist - abzuweisen.\n\nSeite 11 — 13\n8. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu\nLasten von X..\n\nSeite 12 — 13\nIII. Demnach wird erkannt:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer\nGerichtsgebühr von Fr. 800.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 192.--,\ntotal somit Fr. 992.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.\n\n"}