{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-66_2009-12-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_66_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e9b38ff7dad70b40de26841bbea3f150651b84b158fb9c864ca84b7d53cecc02edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e9b38ff7dad70b40de26841bbea3f150651b84b158fb9c864ca84b7d53cecc02edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_66", "Checksum": "ca2164f24f46116e5da4bc48b0896725"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 14.12.2009 ZK2 2009 66"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 14.12.2009 ZK2 2009 66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Kreisschreiben Ziff. I; PKG\n2003 Nr. 13 E. 4.d) S. 75; Urteil ZB 05 33 des Kantonsgerichtsausschusses\nGraubünden vom 16. August 2005 E. 6.d).\n\ne) Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nur die laufenden Steuern,\nnicht aber die geltend gemachten Beträge für die Abzahlung der Steuerschulden vergangener Steuerperioden an den Bedarf angerechnet. Sie folgte damit\nder kantonalen Praxis (PKG 2003 Nr. 13 E. 4.d) f. S. 65 f.; Verfügung PZ 07 73\ndes Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 23. Mai 2007 in Sachen des\nBeschwerdeführers), die auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung\nBestätigung fand (Urteil 4P.22/2007 vom 18. April 2007 E. 7 mit Hinweisen).\nGemäss neuester Rechtsprechung des Bundesgerichts sind indessen\nverfallene Steuerschulden, deren Höhe und deren Fälligkeit feststehen, bei der\nBeurteilung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen, sofern entsprechende\nZahlungen tatsächlich geleistet werden (BGE 135 I 221 E. 5.2 S. 224 ff.). Dass\nder Beschwerdeführer Steuerschulden hat, ist ausgewiesen (vgl. act. 6/9).\nNicht belegt ist hingegen, dass er seinen Abzahlungsverpflichtungen auch\ntatsächlich nachkommt. Insofern lässt sich der vorinstanzliche Entscheid auch\nnach Massgabe der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht\nbeanstanden. Darüber hinaus gilt festzustellen, dass der Beschwerdeführer\ngemäss der mit der Gemeinde D. getroffenen Abzahlungvereinbarung die\nletzte Rate von Fr. 600.-- per 31. Oktober 2009 zu erbringen hatte. Sofern der\nBeschwerdeführer seiner Zahlungsverpflichtung tatsächlich nachgekommen\nsein sollte, ist diese Steuerschuld demnach zwischenzeitlich getilgt, so dass\nbestenfalls noch die Abzahlungsverpflichtung von ebenfalls monatlich Fr. 600.-\n\nSeite 8 — 13\n- gegenüber der Gemeinde E. im Raum stünde. Wie aus den nachstehenden\nAusführungen in Ziffer 7 der Erwägungen folgt, stehen dem Beschwerdeführer\nauch unter Berücksichtung dieser Abzahlungsverpflichtung immer noch\nausreichend Mittel zur Verfügung, um selbst für die Kosten des vor\nBezirksgerichtsausschuss Inn anhängig gemachten vormundschaftlichen\nBeschwerdeverfahrens aufzukommen.\n\nf) Ebenfalls nicht aufgerechnet hat der Bezirksgerichtspräsident die Unterhaltsbeiträge, welche der Beschwerdeführer gegenüber seinen beiden Kindern\nzu leisten hat. Diesbezüglich wird in der Beschwerde ausgeführt, es treffe zwar\nzu, dass X. die Unterhaltsbeiträge angesichts der unbefriedigenden Besuchsrechtssituation zurückbehalte. Seine Schuld bestehe jedoch trotz\nAlimentenbevorschussung durch die Gemeinde F. weiter. Die Gemeinde F.\nhabe denn auch angekündigt, dass sie die bevorschussten Alimente bei ihm\neinziehen werde. Die fälligen Unterhaltsbeiträge müssten deshalb wie\nZahlungen auf ein Sperrkonto qualifiziert werden und seien folglich im\nNotbedarf zu berücksichtigen.\n\nfa) Unterhaltsbeiträge sind lediglich dann an den Bedarf anzurechnen,\nwenn sie auch tatsächlich erbracht werden (Urteil 5P.248/2001 des Bundesgerichts vom 17. August 2001; BGE 120 III 16 E. 2c S. 17). Der Beschwerdeführer kommt seiner Unterhaltverpflichtung unbestrittenermassen nicht nach. Entsprechend bestand für die Vorinstanz auch keine Veranlassung, dem\nBeschwerdeführer solche Leistungen anzurechnen.\n\nfb) Die Anrechenbarkeit von Aufwendungen für die Rückzahlung von\nbevorschussten Unterhaltsbeiträgen braucht schon allein deshalb nicht geprüft\nzu werden, weil der Beschwerdeführer - wie aus seinen Ausführungen folgt -\nauch solche Leistungen nicht erbringt. Die Beschwerde erweist sich auch in\ndiesem Punkt als offensichtlich unbegründet.\n\ng) Der Bezirksgerichtspräsident Inn hat dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf drei eingelegte Rechnungen für die Krankenkassen-Franchise, den\nSelbstbehalt und weitere Arztkosten Fr. 50.-- an den Bedarf angerechnet. In\nder Bedarfsberechnung, welche der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe macht, wird für diese Auslagen ein Betrag von Fr. 200.-- geltend\ngemacht. Der Beschwerdeführer zeigt jedoch nicht auf, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt falsch sein soll. Mangels substantiierter\nBegründung ist auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist auch\n\nSeite 9 — 13\nnicht ersichtlich, was an der diesbezüglichen Feststellung der Vorinstanz\nfalsch sein soll. Die vom Beschwerdeführer eingelegten Rechnungen lassen\nnicht auf einen höheren Bedarf im Bereich der Gesundheitskosten schliessen.\n\n"}