{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-66_2009-12-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_66_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e9b38ff7dad70b40de26841bbea3f150651b84b158fb9c864ca84b7d53cecc02edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e9b38ff7dad70b40de26841bbea3f150651b84b158fb9c864ca84b7d53cecc02edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_66", "Checksum": "ca2164f24f46116e5da4bc48b0896725"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 14.12.2009 ZK2 2009 66"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 14.12.2009 ZK2 2009 66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Vorliegend müssten ihm die tatsächlich übernommenen Kosten von Fr. 2'050.-- angerechnet werden.\n\naa) Bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs sind regelmässig die\neffektiven Wohnkosten zu berücksichtigen. Sind die geltend gemachten Kosten unverhältnismässig hoch, ist von einer Person, die um Gewährung der\nunentgeltlichen Rechtspflege ersucht, zu verlangen, dass sie auf den nächstmöglichen Kündigungstermin eine preisgünstigere Wohnung bezieht. Ab diesem Zeitpunkt sind ihr nur noch die auf ein Normalmass herabgesetzten Wohnungskosten anzurechnen (Urteil 5P.455/2004 des Bundesgerichts vom 10.\nJanuar 2005, E. 2.4.1.; Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche\nRechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV), 2008, S. 92).\n\nab) Ausser Frage steht, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mietaufwendungen von Fr. 3'500.-- bei den behaupteten Einkommensverhältnissen für einen Zweipersonenhaushalt hoch sind. Gestützt darauf könnte\nder Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt zwar allenfalls angehalten werden, sich umgehend um eine Auflösung des bestehenden Mietverhältnisses zu\nbemühen. Bei der Festlegung des prozessualen Notbedarfs ist jedoch nach\nMassgabe der oben erwähnten Rechtsprechung grundsätzlich noch auf die\ntatsächlichen Mietausgaben abzustellen. Insofern erweist sich die Rüge des\nBeschwerdeführers als begründet.\n\nab) Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer hingegen insoweit, als er verlangt, es sei ihm mehr als die Hälfte der Mietkosten anzurechnen. Eigenen\nAngaben zufolge bewohnt der Beschwerdeführer die Liegenschaft zusammen\nmit seiner Lebensgefährtin. Die Übernahme von mehr als der Hälfte der Mietkosten von Fr. 3'500.-- rechtfertigt der Beschwerdeführer zum einen damit,\ndass er in der Liegenschaft zusätzlich ein Büro unterhalte. Gemäss dem vom\nBeschwerdeführer ins Recht gelegten Auszug eines Mietvertrags umfasst die\nLiegenschaft jedoch 8 Zimmer. Damit steht dermassen viel Wohnraum zur\nVerfügung, dass jede Person mindestens ein Zimmer ausschliesslich für per-\n\nSeite 6 — 13\nsönliche Zwecke verwenden kann. Dass der Beschwerdeführer mehr Wohnraum als seine Lebensgefährtin benötigt, bleibt letztlich eine unbelegte, nicht\nnachvollziehbare Behauptung.\n\nac) Gleich verhält es sich mit dem Einwand von X., er übernehme mehr als\ndie Hälfte der Kosten, weil seine Lebensgefährtin als selbständige Coiffeuse\nnur Fr. 2'200.-- verdiene. Diese Angaben wurden ebenfalls nicht belegt und\nsind umso weniger glaubhaft, als für die Lebensgefährtin, die offenbar einen\neigenen Coiffeursalon betreibt, ein Verdienst behauptet wird, der sogar\ndeutlich unter dem Mindestlohn nach altem GAV liegt. Unter diesen\nUmständen erscheint es lediglich gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer die\nHälfte der behaupteten Wohnkosten - mithin Fr. 1'750.-- anzurechnen. Ein\nhöherer Betrag lässt sich schliesslich umso weniger rechtfertigen, als die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schon einen überhöhten Grundbetrag zuerkannt hat. Für eine Person, welche im Konkubinat lebt, ist bei der Bemessung\ndes prozessualen Notbedarfs die Hälfte des für ein Ehepaar vorgesehenen\nGrundbetrags einzusetzen (vgl. BGE 130 III 765 E. 2.4. S. 767 f.). Gemäss\nden neuen, per 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums beträgt der Grundbetrag\nfür ein Ehepaar Fr. 1'700.--, der hälftige Anteil folglich Fr. 850.--. Zuzüglich\neines Zuschlags von 20% ergibt dies einen Betrag von Fr. 1'020.--. Berücksichtigte die Vorinstanz statt dessen einen Grundbetrag von Fr. 1'200.--, wurden dem Beschwerdeführer im Ergebnis Fr. 180.-- zuviel angerechnet.\n\nb) Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Stromkosten von Fr. 110.--\nseien ausgewiesen und stellten zum grössten Teil Heizkosten dar. Tatsache\nist, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer diesen Betrag vollumfänglich\nangerechnet hat. Dies ungeachtet dessen, dass die Lebensgefährtin sich auch\nan den Wohnnebenkosten zu beteiligen hat. Ebenfalls unberücksichtigt blieb,\ndass selbst nach Behauptung des Beschwerdeführers nicht die ganzen Stromkosten als Wohnnebenkosten aufgefasst werden können und die Auslagen für\nKoch- und Beleuchtungsstrom bereits durch den Grundbetrag abgegolten\nwerden. Da dem Beschwerdeführer auch in diesem Punkt mehr zugestanden\nwurde, als es tatsächlich gerechtfertigt gewesen wäre, erübrigen sich weitere\nAusführungen.\n\nc) Im weiteren setzt sich der Beschwerdeführer dagegen zur Wehr, dass\nihm die Vorinstanz die Kosten für die Radio- und Fernsehgebühren sowie die\nTelekommunikation nicht angerechnet hat. Diese Auslagen seien - so der\n\nSeite 7 — 13\nRechtsvertreter von X. - praxisgemäss nicht im Grundbetrag eingeschlossen.\nDie nicht näher belegte Praxis besteht nicht. Gemäss kantonaler wie auch\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung (PKG 2003 Nr. 13 E. 4.d) S. 75; BGE 126\nIII 353 E. 1.a)bb) S. 357) sind bei der Ermittlung des Bedarfs für Telefon- und\nFernsehkosten keine Zuschläge zum erweiterten Grundbetrag zu machen.\nDarauf wurde der Beschwerdeführer bereits in einem anderen Verfahren, das\ner vor Kantonsgericht Graubünden anhängig machte, hingewiesen (vgl.\nVerfügung PZ 07 73 des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 23. Mai\n2007 betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege). Die\nBeschwerde erweist sich in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet.\n\n"}