{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-66_2009-12-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_66_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e9b38ff7dad70b40de26841bbea3f150651b84b158fb9c864ca84b7d53cecc02edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e9b38ff7dad70b40de26841bbea3f150651b84b158fb9c864ca84b7d53cecc02edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_66", "Checksum": "ca2164f24f46116e5da4bc48b0896725"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 14.12.2009 ZK2 2009 66"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 14.12.2009 ZK2 2009 66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Gleichzeitig wurde auch für das\nBeschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege\nersucht.\n\nSeite 3 — 13\n2. Das Bezirksgerichtspräsidium Inn wie auch das Amt für Polizeiwesen\nund Zivilrecht Graubünden verzichteten auf die Einreichung einer Stellungnahme.\n\n3. Auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und die\nAusführungen in den Eingaben wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden\nErwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Gemäss Art. 47a der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden\n(ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 232 Ziff. 8 ZPO können Entscheide\nüber die unentgeltliche Rechtspflege mit zivilrechtlicher Beschwerde beim\nKantonsgericht angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich innert der\nperemptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen\nEntscheids beim Vorsitzenden der Beschwerdeinstanz einzureichen. Auf die\nfristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.\n\n2. Das Kantonsgericht überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob\nder angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren\nGesetzesbestimmungen verletzt, die für die Beurteilung der Streitfrage\nwesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Räumt das Gesetz dem Richter einen\nErmessensspielraum ein, liegt nur dann eine Gesetzesverletzung vor, wenn\nsich der Gebrauch des Ermessens missbräuchlich erweist oder wenn das\nErmessen überschritten wird (vgl. PKG 1987 Nr. 17). Die Beschwerde ist zu\nbegründen (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Von einer anwaltlich vertretenen Partei ist\ndarzulegen, welche Punkte angefochten und worin die vorstehend umschriebene Rechtswidrigkeit oder Willkür erblickt wird. Die Beschwerdeinstanz ist\nnicht gehalten, dem Rechtssuchenden die Arbeit abzunehmen und sich die\nBegründung in anderen Aktenstücken selbst zusammenzusuchen (PKG 1998\nNr. 29 E. b) S. 116).\n\n3. Unentgeltliche Rechtspflege - umfassend die Gerichtskostenbefreiung\n(Art. 45 Abs. 1 ZPO) und/oder die Bestellung eines Rechtsbeistandes auf\nKosten des Gemeinwesens (Art. 46 ZPO) - können Rechtssuchende unter den\nkumulativen Voraussetzungen beanspruchen, dass eine Prozessarmut vorliegt\nund sich das angestrebte Verfahren nicht als offensichtlich mutwillig oder aussichtslos erweist (Art. 42 Abs. 1 ZPO). Mit den Prozessaussichten im Verfahren, für welches X. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht,\nsetzte sich der vorinstanzliche Richter nicht auseinander. Gegenstand des\n\nSeite 4 — 13\nBeschwerdeverfahrens ist damit einzig die von der Vorinstanz verneinte\nProzessarmut.\n\n4. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich durch eine Gegenüberstellung des errechneten prozessualen Notbedarfs einerseits und der aktuellen\nEinkommens- und Vermögenssituation des Gesuchstellers andererseits. Der\nnotwendige Lebensunterhalt setzt sich zusammen aus dem betreibungsrechtlichen Notbedarf gemäss dem jeweils aktuellen Kreisschreiben des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs betreffend\ndie Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf)\nnach Art. 93 SchKG (einsehbar unter http://www.kg-gr.ch, Rubrik Praktische\nHinweise, Kreisschreiben/Weisungen). Dieser ist um die laufenden Steuern zu\nerweitern, sofern Letztere effektiv bezahlt werden. Darüber hinaus ist auf den\nbetreibungsrechtlichen Grundbeträgen ein Zuschlag von 20% zu machen\n(PKG 2002 Nr. 15).\n\n5. Der Bezirksgerichtspräsident berücksichtigte bei der Berechnung des\nprozessualen Notbedarfs von X. einen Grundbetrag von Fr. 1'000.-- zuzüglich\neines Zuschlags von 20%, somit Fr. 1'200.--. Die Wohnkosten veranschlagte\ner auf Fr. 1'500.-- zuzüglich Nebenkosten (Strom) von Fr. 110.--.\nDiesbezüglich führte der Bezirksgerichtspräsident aus, der von X. und seiner\nLebenspartnerin aufgewendete Mietzins von Fr. 3'500.-- bzw. der vom\nGesuchsteller übernommene Anteil von Fr. 2'050.-- seien für einen\nZweipersonenhaushalt zu hoch. Für die Krankenkasse setzte der\nBezirksgerichtspräsident Inn einen Betrag von Fr. 247.-- zuzüglich Fr. 50.-- für\ndie Franchise, den Selbsthalt und weitere Arztkosten ein. Ferner berücksichtigte er noch einen Betrag von Fr. 730.-- für die laufenden Steuern, Fr. 190.--\nfür die auswärtige Verpflegung und Fr. 200.-- für die Ausübung des Besuchsrechts. Dem ermittelten Bedarf von insgesamt Fr. 4'227.-- setzte der Bezirksgerichtspräsident das vom Gesuchsteller behauptete Einkommen von Fr.\n6'552.-- gegenüber und errechnete so einen Überschuss von Fr. 2'325.--. Der\nGesuchsteller habe deshalb - so der Bezirksgerichtspräsident Inn - selbst dann\nkeinen Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn ihm\nzusätzlich noch Fr. 890.-- für das Auto angerechnet würden.\n\n6. X. macht geltend, der Bezirksgerichtspräsident habe seinen Bedarf zu\ntief angesetzt. Gemäss der in seiner Beschwerdeschrift enthaltenen\nrechnerischen Aufstellung verlangt er die Anrechnung von Lebenshaltungskosten von Fr. 8'895.--. Die Einwände, welche der Beschwerdeführer\n\nSeite 5 — 13\ngestützt auf diese Zusammenstellung gegen die vorinstanzliche Berechnung\nseines prozessualen Notbedarfs erhebt, erweisen sich jedoch - wie aus den\nnachstehenden Erwägungen folgt - als weitgehend unbegründet.\n\n"}