{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-66_2009-12-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_66_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e9b38ff7dad70b40de26841bbea3f150651b84b158fb9c864ca84b7d53cecc02edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e9b38ff7dad70b40de26841bbea3f150651b84b158fb9c864ca84b7d53cecc02edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_66", "Checksum": "ca2164f24f46116e5da4bc48b0896725"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 14.12.2009 ZK2 2009 66"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 14.12.2009 ZK2 2009 66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zivilkammer\n\nVorsitz Bochsler\nRichterInnen Michael-Dürst und Hubert\nAktuar Blöchlinger\n\nIn der zivilrechtlichen Beschwerde\n\ndes X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.\niur. Hanspeter Zgraggen, Badenerstrasse 15, 8021 Zürich,\n\ngegen\n\ndie Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Inn vom 14. September 2009,\nmitgeteilt am 5. Oktober 2009, in Sachen des Gesuchstellers und Beschwerdeführers,\n\nbetreffend unentgeltliche Rechtspflege,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA.1. X. und Y. sind Eltern von zwei Söhnen und stehen in einer\nAuseinandersetzung um das Besuchsrecht und die elterliche Sorge. Am 7. Mai\n2009 erliess die Vormundschaftsbehörde Suot Tasna in diesem\nZusammenhang einen Beschluss, gegen den X. am 28. Mai 2009 Beschwerde\nbeim Bezirksgerichtsausschuss Inn erhob. In seiner Eingabe stellte X.\ngleichzeitig auch den Antrag, es sei ihm für das Verfahren die unentgeltlichen\nRechtspflege zu gewähren.\n\n2. Mit Schreiben vom 5. Juni 2009 ersuchte der Bezirksgerichtspräsident\nInn den Rechtsvertreter von X., das Gesuch um Gewährung der\nunentgeltlichen Rechtspflege näher zu begründen und die gemachten Angaben zu belegen.\n\n3. In seiner Eingabe vom 29. Juni 2009 machte der Rechtsvertreter des\nGesuchstellers für seinen Mandanten einen prozessualen Notbedarf von Fr.\n9'002.-- geltend, wobei folgende Positionen aufgeführt wurden: Grundbetrag\nFr. 1'000.--, Wohnung Fr. 2'050.--, Strom Fr. 110.--, Fernsehkonzessionsgebühr (38.--), Internetanschluss 50.--, Krankenkasse Fr. 247.--, Franchise,\nSelbstbehalt und weitere Arztkosten Fr. 200.--, Versicherungen Fr. 67.--,\nTelefone Fr. 200.--, Abzahlung der Steuerschulden 2007 und 2008 Fr. 1'200.--,\nlaufende Steuern Fr. 600, auswärtige Verpflegung Fr. 250.--, Autoleasing Fr.\n590.--, weitere Autokosten (Steuern und Versicherungen) Fr. 300.--, Ausübung\ndes Besuchsrechts Fr. 200.--, Tierhaltung Fr. 250.--, Unterhaltsbeiträge Fr.\n1'650.--. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Gesuchsteller wohne mit seiner Lebenspartnerin zusammen. Diese verdiene als selbständige Coiffeuse monatlich netto rund Fr. 2'200.--. X. müsse deshalb für den\nHauptteil der Lebenshaltungskosten aufkommen. Da er zudem daheim ein\nBüro habe, übernehme er Fr. 2'050.-- der Wohnkosten von Fr. 3'500.--. Der\nGesuchsteller stehe in regelmässiger ärztlicher und zahnärztlicher\nBehandlung. Er habe chronische Paradontitis. Für die Steuern der Jahre 2007\nund 2008 müsse er monatlich eine Abzahlungsleistung von Fr. 1'200.--\nerbringen. Der Gesuchsteller sei als Aussendienstmitarbeiter in der Textilbranche häufig in der Schweiz unterwegs. Dazu benötige er das Auto, das er geleast habe. Für das Leasing zahle er Fr. 590.-- und für die übrigen Kosten\n(Steuern und Versicherungen) Fr. 300.--. Aufgrund der grossen Entfernung\nzwischen seinem Wohnort und jenem der Kinder fielen ihm Reiskosten von\nmonatlich Fr. 300.-- für die Ausübung seines Besuchsrechts an. Die Unter-\n\nSeite 2 — 13\nhaltsbeiträge an seine Kinder A. und B. in Höhe von Fr. 1'650.-- seien\ngerichtsnotorisch. Sein Bedarf - so der Gesuchsteller - übersteige sein monatliches Einkommen von Fr. 6'552.-- bei weitem.\n\n4. Mit Schreiben vom 13. Juli 2009 verzichtete das Amt für Polizeiwesen\nund Zivilrecht Graubünden namens des Kantons Graubünden als allfälligem\nKostenträger auf die Einreichung einer Stellungnahme.\n\n5. Am 22. Juli 2009 verlangte der Bezirksgerichtspräsident Inn vom\nGesuchsteller verschiedene weitere Auskünfte und Belege ein. Innert\nerstreckter Frist kam X. dieser Aufforderung nach.\n\nB.1. Am 14. September 2009 wies der Bezirksgerichtspräsident Inn das\nGesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Form einer Dispositivmitteilung ab. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers beantragte mit\nSchreiben vom 16. September 2009 fristgemäss die Zustellung der begründeten Verfügung. Daraufhin erliess der Bezirksgerichtspräsident folgenden,\nam 14. September 2009 erlassenen und begründet am 5. Oktober 2009 mitgeteilten Entscheid:\n1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt\nlic. iur. Hanspeter Zgraggen, Badenerstrasse 15, Postfach 3075,\n8021 Zürich, wird abgewiesen.\n2. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Inn von.\n- eine Gerichtsgebühr von CHF 500.00\n- Schreibgebühren von CHF 96.00\n- Barauslagen von CHF 30.00\ntotal somit von CHF 626.00\ngehen zulasten des Gesuchstellers.\n3. (Rechtsmittelbelehrung)\n4. (Mitteilung).\n\n"}