223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 ZPO), welche von der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts dem mutmasslich notwendigen Aufwand entsprechend und unter Einrechnung der Mehrwertsteuer auf Fr. 2'500.00 festgesetzt wird. Seite 19 — 20 III. Demnach wird erkannt 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.00 und einer Schreibgebühr von Fr. 336.00, total somit Fr. 5’336.00, gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten der Berufungskläger.