7. Im Ergebnis erweisen sich die Rügen der Berufungskläger – soweit sie überhaupt zu hören sind – somit allesamt als unbegründet. Ist aber die Berufung von B. und A. demnach abzuweisen, so gehen die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich und unter solidarischer Haftung zu Lasten der Berufungskläger (vgl. Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO). Ausserdem werden B. und A. solidarisch verpflichtet, der Gegenpartei für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art.