Die Parteien kamen nämlich überein, selbst ein Gutachten in Auftrag zu geben und das Schlichtungsverfahren bis zum Vorliegen des Gutachtens sistieren zu lassen. Sie vereinbarten somit, ausserhalb des laufenden Verfahrens einen Gutachter mit der Klärung der Schadensverursachung zu beauftragen, wobei der Auftrag gemeinsam erteilt wurde und die Kosten in der Folge von den Berufungsbeklagten bevorschusst wurden (vgl. KB 21, 22). Zweck des gemeinsam eingeholten Gutachtens war also gerade die Abklärung der Verursacherfrage, wobei nach dem Gesagten fest steht, dass der Schimmelpilzbefall allein auf das unsorgfältige Benutzerverhalten der Berufungskläger zurückzuführen ist. Es handelt sich bei