Fragen könnte man sich höchstens, ob die Kosten des Gutachters ebenfalls zu den Schadenspositionen gehören, da dessen Einholung im Rahmen eines anderen Verfahrens vor der Mietschlichtungsstelle vereinbart worden ist. Daraus könnte man schliessen, es handle sich um Verfahrenskosten des Schlichtungsverfahrens, über die in jenem Verfahren hätte entschieden werden müssen. Dem ist aber nicht so. Die Parteien kamen nämlich überein, selbst ein Gutachten in Auftrag zu geben und das Schlichtungsverfahren bis zum Vorliegen des Gutachtens sistieren zu lassen.