Was den morschen Fensterrahmen in der Dusche anbelangt, ist sodann entgegen der Behauptung der Berufungskläger (vgl. Berufungsbegründung act. 12 Ziff. II./B./14) weder eine falsche Materialwahl noch ein falscher Standort des Fensters ausgewiesen. Die Zeugenaussagen geben folglich – wie auch von der Vorinstanz zutreffend erwogen (vgl. die Ausführungen im angefochtenen Urteil act. VIII./1., E. 2.b S. 8 unten f.; E. 2.c S.