Die Aussagen verschiedener Zeugen bestätigen aber zumindest, dass vor dem Einzug der Berufungskläger in die Wohnung keine Feuchtigkeits- oder Schimmelpilzprobleme vorlagen. So gab der Maler G. vor Bezirksgericht zu Protokoll (vgl. Zeugenaussage act. V./2. S. 2 ad. 2), dass die Wände der Wohnung vor dem Neuanstrich im Oktober 2003 eine normale Abnützung aufgewiesen hätten und kein Schimmelpilzbefall bestanden habe. Entsprechend bestätigte auch der Elektroinstallateur J., dass die Wände der betreffenden Mietwohnung im Jahre 2002 keine Feuchtigkeitsschäden aufgewiesen hätten (vgl. Zeugenaussage act. V./1. S. 2