Zwar wenden die Berufungskläger zutreffend ein, keiner der befragten Zeugen habe bestätigen können, dass sie die Wohnung nicht genügend gelüftet hätten (vgl. Berufungsbegründung act. 12 Ziff.II./B./14). Dem bleibt allerdings entgegenzuhalten, dass die Zeugen naturgemäss keine Aussagen über das Lüftungsverhalten der Berufungskläger machen können, da dies eine permanente Anwesenheit oder Beobachtung der Mieter bedingen würde und von einer solchen nicht ausgegangen werden kann. Die Aussagen verschiedener Zeugen bestätigen aber zumindest, dass vor dem Einzug der Berufungskläger in die Wohnung keine Feuchtigkeits- oder Schimmelpilzprobleme vorlagen.