hinreichend nachgewiesen ist. 5. Selbst wenn, wie von den Berufungsklägern behauptet, nicht von einem Schiedsgutachten ausgegangen würde, läge im Übrigen zumindest ein im Auftrag beider Parteien eingeholtes Privatgutachten vor, welches beweismässig ohne weiteres anzuerkennen ist (Frank/Sträuli /Messmer, a.a.O., vor § 171 ff. N 4; BGE 86 II 129 E. 3; PKG 2002 Nr. 7 E. 4.c S. 64 f.).