Die Berufungskläger verkennen dabei jedoch, dass der Zeuge X. die Messung der H. AG keineswegs als unbrauchbar bezeichnet hat. Er sagte bloss aus, „dass diese nicht genau stimmen könnte“ (vgl. Zeugenaussage act. V./3. S. 4 Ziff. 9). Von nachweislich falschen oder unbrauchbaren Zahlen spricht der Zeuge indes nicht, wobei diesbezüglich auf das entsprechende Zeugeneinvernahmeprotokoll zu verweisen ist und darüber hinaus auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden kann (vgl. vorinstanzliches Urteil act. V.III./1. E. 2.b, S. 7, letzter Absatz f. [Art. 229 Abs. 3