Seite 14 — 20 gemäss Zeugenaussagen von X. ungenau seien. Zusammenfassend habe der Zeuge X. erklärt, dass die Messdaten unbrauchbar gewesen seien. Der Experte habe jedoch keine neuen Messungen verlangt und auch keine eigenen Messungen vorgenommen. Das auf diesen fehlerhaften Daten beruhende Gutachten dürfe deshalb nicht als Basis für die Urteilsfindung herangezogen werden (vgl. Berufungsbegründung act. 12 Ziff. II./B./10-13). Die Berufungskläger verkennen dabei jedoch, dass der Zeuge X. die Messung der H. AG keineswegs als unbrauchbar bezeichnet hat.