Der Vollständigkeit halber bleibt im Übrigen nochmals festzuhalten, dass an der gemeinsamen Begehung vom 30. März 2007 sowohl die Berufungsbeklagten wie auch die Berufungskläger teilgenommen haben und somit die Möglichkeit hatten, Fragen an den Gutachter zu richten und diesen auf allfällige Besonderheiten in der Mietwohnung hinzuweisen. Folglich wurden auch das Prinzip der Gleichstellung der Parteien und der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach allen Seiten hin gewahrt. Es sind somit auch unter diesem Aspekt betrachtet keine rechtserheblichen Verfahrensmängel ersichtlich, welche auf die Unverbindlichkeit des Gutachtens schliessen liessen.