Abgesehen davon werden die Ergebnisse des Gutachters auch durch das übrige Beweisergebnis, insbesondere die Zeugenaussagen bestätigt, wobei darauf weiter unten (vgl. E. 5. a. und b. S. 16 f.) näher einzugehen sein wird. Darüber hinaus kann sich die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts in diesem Zusammenhang darauf beschränken, anstelle weiterer eigener Begründung auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz Bezug zu nehmen (vgl. E. 2. b S. 8 letzter Absatz f. des angefochtenen Urteils [act. VIII./1.]).