Dies gilt vorliegend im Übrigen umso mehr, als keinerlei Anzeichen vorliegen, welche Skepsis hinsichtlich der Unparteilichkeit des Gutachters rechtfertigen würden. Dessen Ausführungen im Gutachten sind nämlich durchwegs schlüssig und nachvollziehbar und die Äusserungen des Gutachters lassen keine Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufkommen. Abgesehen davon werden die Ergebnisse des Gutachters auch durch das übrige Beweisergebnis, insbesondere die Zeugenaussagen bestätigt, wobei darauf weiter unten (vgl. E. 5. a. und b. S. 16 f.) näher einzugehen sein wird.