Wohl räumte E. anlässlich seiner Zeugenbefragung ein, dass er schon Gast im Restaurant der Berufungsbeklagten gewesen sei und anlässlich seiner Arbeiten mit den Klägern „duzis“ gemacht habe. Dabei stellte er allerdings ausdrücklich klar, dass er keinerlei private Kontakte zu diesen habe (vgl. Zeugenaussage act. V./5. S. 1, 5). Ein besonderes Freundschaftsverhältnis, wie es Art. 190 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 lit. b GOG voraussetzt, ist folglich nicht nachgewiesen und erscheint, wenn