Gemäss Art. 190 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 lit. b GOG bedarf es eines besonderen Freundschaftsverhältnisses, damit ein Sachverständiger in den Ausstand treten muss. Ein besonderes Freundschaftsverhältnis wurde jedoch vorliegend sowohl von den Berufungsbeklagten wie auch vom Experten als Zeuge unter Hinweis auf Art. 307 StGB glaubhaft in Abrede gestellt. Wohl räumte E. anlässlich seiner Zeugenbefragung ein, dass er schon Gast im Restaurant der Berufungsbeklagten gewesen sei und anlässlich seiner Arbeiten mit den Klägern „duzis“ gemacht habe.