, Zürich 1997, N 5, 6 zu § 258 mit Hinweisen; Roland Hürlimann, Das Schiedsgutachten als Weg zur aussergerichtlichen Beilegung von Baustreitigkeiten, in: BR 1992, S. 109 Ziff. III./7 und 8). a) Die Berufungskläger ziehen die Verbindlichkeit des Gutachtens in Zweifel, indem sie zunächst die Befangenheit des Experten rügen. Konkret machen sie geltend, die Berufungsbeklagten hätten einen persönlichen Bekannten als Gutachter beigezogen. Letzterer hätte „anlässlich seiner Arbeiten“ mit der Gegenpartei „duzis“ gemacht (vgl. Berufungsbegründung act. 12 Ziff. II./B./5 f., 8).