Als rechtserhebliche Verfahrensmängel kommen dabei unter anderem die Ausschluss- und Ablehnungsgründe gemäss Art. 42 GOG sowie Verletzungen des rechtlichen Gehörs und des Prinzips der Gleichstellung der Parteien in Frage. Inhaltlich genügt sodann nicht jede Unrichtigkeit des Gutachtens, um dessen Unverbindlichkeit zu bewirken.