Seite 12 — 20 Eine freie Beweiswürdigung ist bezüglich jener Punkte also ausgeschlossen. Die Bindungswirkung ist aber nicht absolut. Sowohl die Parteien wie auch das Gericht sind durch das Schiedsgutachten nur insoweit gebunden, als die unterliegende Partei nicht beweisen kann, dass die Feststellungen im Schiedsgutachten inhaltlich offensichtlich unrichtig oder in Missachtung wesentlicher Verfahrensbestimmungen zustande gekommen sind. Als rechtserhebliche Verfahrensmängel kommen dabei unter anderem die Ausschluss- und Ablehnungsgründe gemäss Art.