d) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich die dargelegten Einwände der Berufungskläger betreffend das Zustandekommen des Schiedsgutachtervertrages allesamt als unbehelflich erweisen. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht vom Vorliegen eines Schiedsgutachtervertrages ausgegangen, wobei entgegen den nachfolgend zu behandelnden weiteren Einwänden der Berufungskläger auch die Verbindlichkeit der Gutachterfeststellungen für die Parteien und das Gericht klar zu bejahen ist (vgl. dazu unten E. 4 S. 13 ff.). 4. Die Verbindlichkeit des Schiedsgutachtens bedeutet, dass die Parteien und der Richter an die darin enthaltenen Feststellungen gebunden sind.