V./4. S. 323 mit Hinweisen). Dabei ist mit einem Grossteil der Lehre davon auszugehen, dass die Übung gegebenenfalls nicht nur den Grundsatz der Entgeltlichkeit sondern auch die Höhe der Vergütung bestimmt, falls diese von den Parteien nicht vereinbart worden ist (vgl. Roger Weber, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht, a.a.O., N 37 ff. zu Art. 394;, Heinrich Honsell, a.a.O., § 23 Ziff. V./4. S. 323 mit Hinweisen). Kann aber hinsichtlich der Vergütung des Experten sowohl im Grundsatz wie auch betreffend die Höhe auf die Verkehrsübung abgestellt werden, so vermag die fehlende Regelung der Gutachterkosten nicht das Scheitern des Vertragsschlusses zu bewirken.