Von einer solchen Vertragslücke kann jedoch hinsichtlich der Kostenregelung (Grundsatz, Höhe, Verteilung) für den durch Schiedsgutachtervertrag beauftragten Experten nicht die Rede sein. Mit der anlässlich der Schlichtungsverhandlung getroffenen Vereinbarung haben sich die Parteien darüber geeinigt, einen gemeinsamen Experten zu bestimmen und diesen damit zu beauftragen, die Schadensursache festzustellen (KB13 S. 2 Ziff. 2). Damit sind sich die Parteien über den für das Zustandekommen des Vertrages geforderten, aber auch genügenden Inhalt einig geworden. Die Festsetzung der Vergütung bildet kein Gültigkeitserfordernis.