Seite 9 — 20 Möglichkeit einer gerichtlichen Vertragsergänzung fehlt. Ohne Einigung über sie ist die Rechtslage, die der Vertrag begründen soll, nur unvollständig geregelt, was dem Zweck des Vertragsschlusses widerspricht (vgl. Peter Gauch/Walter R. Schluep/Jörg Schmid/Heinz Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 9. Aufl., Zürich 2008, S. 63 N 335 mit Hinweisen).