Aus diesen Punkten besteht der unentbehrliche „Geschäftskern“, worüber in jedem Fall – und zwar bei Nominat- und bei Innominatkontrakten – Konsens bestehen muss, damit der Vertrag „ein sinnvolles Ganzes“ darstellt und im Streitfall durchgesetzt werden kann. Es handelt sich somit um Vertragspunkte, für die es nicht nur an einer anwendbaren Regel des Gesetzes oder Gewohnheitsrechts, sondern auch an der