Zunächst gilt es festzustellen, dass es sich bei der Regelung der Vergütung des Gutachters um keinen wesentlichen Vertragspunkt handelt. Der Kreis der sogenannten essentialia negotii beschränkt sich auf jene Teile des Vertragsinhaltes, welche einer Regelung durch die Parteien selbst bedürfen, weil sonst eine Lücke offen bliebe, die weder durch Gesetz noch durch Gewohnheitsrecht oder Richterrecht geschlossen werden könnte. Aus diesen Punkten besteht der unentbehrliche „Geschäftskern“, worüber in jedem Fall – und zwar bei Nominat- und bei Innominatkontrakten – Konsens bestehen muss, damit der Vertrag „ein sinnvolles Ganzes“ darstellt und im Streitfall durchgesetzt werden kann.