Zunächst ist nämlich auch dieser Einwand völlig neu und mit Blick auf das im Berufungsverfahren geltende Novenverbot (vgl. Art. 226 Abs. 1 ZPO) schon daher nicht zu hören (vgl. BGE 125 III 231 E. 4.a S. 238 f. sowie oben E. 3.a. S. 7 f. mit Hinweisen). Es ist sodann nicht ersichtlich, ob die Berufungskläger mit diesem Einwand das Zustandekommen des Gutachtervertrages an sich in Frage stellen wollen oder bloss die Höhe der Entschädigung als Schadensposition. Jedenfalls bleibt aber klar festzuhalten, dass – wie im Folgenden zu zeigen sein wird –beides unbehelflich wäre.