Daran vermag auch der Einwand der Berufungskläger nichts zu ändern, wonach sie als kürzlich Zugezogene keine Ahnung gehabt hätten, wen man im Ort als Experte betreffend Feuchtigkeitsschäden beiziehen könnte. Diese Argumentation erweist sich nämlich offenkundig als Schutzbehauptung, zumal die Berufungskläger im Zeitpunkt der Erteilung des Gutachterauftrages im Jahre 2007 schon rund vier Jahre Mieter der Wohnung in der „C.“ in D. waren (Mietbeginn 1. November 2003 [KB 2]). Überdies lässt sich dem Mietvertrag entnehmen, dass auch die frühere Adresse der Berufungskläger in D. war (vgl. KB 2). Bei dieser