Seite 7 — 20 Abgesehen davon, erweisen sie sich aber auch als offensichtlich unzutreffend. Wie bereits ausgeführt, wurde gemäss Entscheid der Schlichtungsstelle vom 12. Juli 2007 zwischen den Parteien vereinbart, dass der Experte von ihnen gemeinsam bestimmt und beauftragt werde (vgl. KB 13 S. 2 Ziff. 2 Abs. 3). Dies ist in der Folge denn auch geschehen.